Satzung

Die Satzung bezeichnet die schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.Der Schützenverein ist eine Gliederung des Deutschen Schützenbundes e. V. Wiesbaden und führt den Namen “Schützenverein Elze von 1921 e. V.”

2.Der Schützenverein hat seinen Sitz in Elze und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Großburgwedel eingetragen.
   
§ 2 Zweck
   
1.Es ist Aufgabe des Vereins, innerhalb des Deutschen Schützenbundes die Förderung des Schießsports, Pflege und Erhalt der Kameradschaft und des Brauchtums durchzuführen. Dieser Zweck soll vornehmlich erreicht werden durch die

a) Förderung des Schießsports und Heranbildung eines guten schießsportlichen Nachwuchses;
b) Austragung von sportlichen Wettkämpfen und Teilnahme an Meisterschaften;
c) Durchführung des traditionellen Schützen- und Volksfestes und vereinsinterner Geselligkeitsveranstaltungen.
   
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
   
1. Die Mitgliedschaft kann jeder unbescholtene Bürger durch Antrag beim Vorstand erwerben. Sie gilt nach Unterzeichnung durch den Vorstand als angenommen. Die Aufnahme ist in der folgenden Generalveranstaltung bekannt zu geben.
   

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
   
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, die beim Vorstand einzureichen ist.

2. Eine Kündigung ist nur zum Quartalsende mit vierwöchiger Frist zulässig.

   
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

1. Ein Mitglied kann aus dem Schützenverein ausgeschlossen werden:

a) wenn eine Beitragszahlung länger als sechs Monate nicht erfolgt ist und trotz Aufforderung nicht getätigt wird;
b) bei groß fahrlässiger Nichtbeachtung der Sportordnung des Deutschen Sportbundes;
c) bei Schädigung des Ansehens des Schützenvereins;
d) nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen einer ehrenrührigen Handlung.

2. Der Ausschluß erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er darf erst erfolgen, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.
   
3. Mit dem erfolgten Ausschluß verliert der Ausgeschlossene alle Rechte, insbesondere auch das Recht zum Tragen der Auszeichnungen des Deutschen Schützenbundes und des Schützenvereins.
   
   
§ 6 Beiträge
   
Die Mitglieder haben für jedes Jahr einen vom Verein festgesetzten Beitrag zu zahlen, der von der Generalversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Generalversammlung


§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
    
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schießsportleiter

  • dem Schriftführer

  • dem Schatzmeister

  • dem Jugendleiter

  • der Damenleiterin

    
2. Der Schützenverein wird gem. § 26, Abs. 2 des BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
Jeder ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
    
3. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie.
Bei Beschlußfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.    

4. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    
5. Über Sitzungen und Versammlungen ist ein Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    
6. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes steht das Recht zu, jederzeit in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen.
    
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung ehrenamtlich gewählt.


§ 9 Der Gesamtvorstand
    
1. Der Gesamtvostand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gem § 8 der Satzung.
b) den nachfolgend aufgeführten Stellvertretern

  • des Schriftführers

  • des Schatzmeisters

  • des Schießsportleiters

  • der Damenleiterin

  • des Jugendleiters

c) dem Hauswart
d) dem Vorsitzenden des Festausschusses
e) Leiter der Bogensparte
    
2. Der Gesamtvorstand soll vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
    
3. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
    
4. Bei Beschlußfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      
    
§ 10 Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende
    
1. Der Verein kann einen oder mehrere Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung erfolgt in der Regel nach Beendigung der Tätigkeit als Vorsitzender/Vorsitzende.
    
2. Der Gesamtvorstand schlägt den Ehrenvorsitzenden/die Ehrenvorsitzende vor. Die Bestätigung erfolgt durch die Generalversammlung.
    
3. Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende kann nur werden, wer dem Gesamtvorstand mindestens 20 Jahre angehört hat und davon mindestens 10 Jahre 1. Vorsitzender/1. Vorsitzende war.
    
4. Der/die Ehrenvorsitzende kann an allen Versammlungen, auch an den Vorstandssitzungen des Vereins, mit beratender Stimme teilnehmen.
    
5. Der/die Ehrenvorsitzende gehört mit Beginn der Ernennung dem Verein beitragsfrei an.
    
6. Die Aberkennung des Ehrenvorsitzes ist nur durch die Generalversammlung möglich.
      

§ 11 Die Kassenprüfer
    
1. Die Generalversammlung wählt 3 Kassenprüfer.
    
2. Bei der Wahl der Kassenprüfer soll möglichst ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 3 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet jeweils nach 3 Jahren aus.
    
3. Zwei von drei Kassenprüfern sind verpflichtet und alle berechtigt, die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
    
    
§ 12 Ehrenrat
    
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Die Generationen sollen nach Möglichkeit vertreten sein.
    
2. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
    
3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen nicht dem Ehrenrat angehören.

4. Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zu erledigenden Sache beteiligt ist.
    
5. Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten innerhalb des Schützenverein endgültig. Er hat unbedingt Vertraulichkeit zu wahren.
    
6. Als Ehrenstrafen können ausgesprochen werden

  • Verwarnung

  • Verweis

  • Ausschluß

7. Über die Berufung gegen den Ausschuß, der durch den geschäftsführenden Vorstand nach Maßgabe des § 5 ausgesprochen worden ist, entscheidet der Ehrenrat entgültig.
   

§ 13 Wahlen und Abstimmungen
   
1. Bei Wahlen und Abstimmungen bei Versammlungen soll Einmütigkeit angestrebt werden. Grundsätzlich entscheidet einfach Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat getrennt und schriftlich zu erfolgen. Alle übrigen Wahlen können offen durchgeführt werden. Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten muß eine Wahl schriftlich erfolgen.

3. Stehen mehrere Bewerber zu einer Wahl an und werden diese mit Stimmengleichheit gewählt, entscheidet eine sofortige Stichwahl zwischen den Bewerbern.

4. Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
   
5. Bei Beschlußfassung über eine Vereinsauflösung ist nach ordnungsgemäßer Einladung eine Dreiviertelmehrheit aller stimmenberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese Dreiviertelmehrheit nicht zustande, hat eine weitere Einladung zu erfolgen. In dieser zweiten Versammlung entscheidet denn die Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten.


§ 14 Zweckvermögen
   
Zur Erreichung des in § 2 verzeichneten Zweckes ist ein Zweckvermögen anzusammeln, soweit ein Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird. Dieses darf nur für den Verein förderlichen Zwecken Verwendung finden.
   

§ 15 Auflösung des Vereins
   
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
   

§ 16 Geschäftsjahr
   
Geschäftsjahr des Schützenvereins ist das Kalenderjahr.


§ 17 Allgemeine Bedingungen

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen gelten unabhängig von ihrer sprachlichen Formulierung für weibliche und männliche Personen.